Bern, 07. 01. 2013
Die Schweiz und Italien teilen je zur Hälfte unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in Höhe von 13,8 Millionen Euro. Die Camorra-Gelder waren dank der internationalen Zusammenarbeit im Kanton Tessin beschlagnahmt und in einem italienischen Verfahren eingezogen worden.
Im Jahr 2001 ersuchte das Gericht von Santa Maria Capua Vetere im Rahmen eines Verfahrens gegen eine der Geldwäscherei und der Finanzierung verschiedener mafiöser Organisationen (namentlich des "Clan dei Casalesi") verdächtigten Person die Schweiz um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin beschlagnahmte auf einer Bank in Lugano Vermögenswerte, die gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich unrechtmässig erworben worden waren und zur Begehung schwerer Delikte hätten verwendet werden können. Die Vermögenswerte wurden noch im gleichen Jahr im italienischen Verfahren gestützt auf die Anti-Mafia-Gesetze (misure di prevenzione patrimoniale antimafia) eingezogen; der Einziehungsentscheid wurde im Jahr 2007 rechtskräftig. Zwei Jahre später ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um den Vollzug des Einziehungsentscheides.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ordnete im Jahr 2010 die Überweisung der Gelder an Italien an. Sie informierte zudem das Bundesamt für Justiz (BJ), dass eine Teilung der eingezogenen Vermögenswerte gemäss "Sharing"-Gesetz in Betracht kommt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde mit den Entscheiden des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010 (1C_561/2010 und 1C_563/2010) rechtskräftig. Nachdem die zuständigen Stellen in der Schweiz einer Teilung zugestimmt hatten, konnte das BJ eine Teilungsvereinbarung mit der italienischen Partnerbehörde abschliessen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ordnete im Jahr 2010 die Überweisung der Gelder an Italien an. Sie informierte zudem das Bundesamt für Justiz (BJ), dass eine Teilung der eingezogenen Vermögenswerte gemäss "Sharing"-Gesetz in Betracht kommt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde mit den Entscheiden des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2010 (1C_561/2010 und 1C_563/2010) rechtskräftig. Nachdem die zuständigen Stellen in der Schweiz einer Teilung zugestimmt hatten, konnte das BJ eine Teilungsvereinbarung mit der italienischen Partnerbehörde abschliessen.
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