Freitag, 2. August 2013

Vermögen von Mafia-Helfern wird eingezogen

Wer die Mafia unterstützt, muss jetzt auch ohne Verurteilung in der Schweiz damit rechnen, dass der Staat sein Vermögen einzieht. Dies hält das Bundesstrafgericht fest.

Die Richter in Bellinzona mussten sich zum zweiten Mal mit dem Fall eines in der Schweiz lebenden Italieners befassen, der im Februar 2012 in Palermo wegen Unterstützung des Mafia-Clans der Corleonesi zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war.




Bereits im Mai letzten Jahres hieß das Gericht das Vorgehen der Bundesanwaltschaft gut, das auf einer Tessiner Bank liegende Vermögen des Mafia-Helfers einzuziehen. Der Betroffene rekurrierte ans Bundesgericht in Lausanne. Dieses hob das Urteil des Bundesstrafgerichts wegen Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, hielten die Lausanner Richter fest und wiesen den Fall nach Bellinzona zurück.


Verfahren suspendiert

Das Bundesstrafgericht holte die öffentliche Verhandlung am vergangenen 7. Juli nach und hörte die Parteien an. Im jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil kommt es zum gleichen Schluss wie im Mai letzten Jahres. Demnach darf die Bundesanwaltschaft die auf dem Tessiner Bankkonto liegenden Gelder einziehen. Um welchen Betrag es geht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Der Fall ist ungewöhnlich, weil die Bundesanwaltschaft ein Geldwäschereiverfahren gegen den Mafia-Helfer suspendiert hat. Sie konnte nicht nachweisen, dass die auf dem Tessiner Bankkonto liegenden Gelder aus einem Verbrechen stammen. Dennoch wird das Vermögen nun eingezogen. Und zwar gestützt auf Artikel 72 des Strafgesetzbuchs, der die Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation regelt. Darin heißt es: «Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.»


Präventive Aktion

In Umkehr der Beweislast hätte der Mafia-Helfer also beweisen müssen, dass die auf seinem Konto liegenden Gelder nicht in der Verfügungsmacht der Cosa Nostra sind. Dies gelang ihm gemäß Urteil des Bundesstrafgerichts nicht. Vergeblich argumentierte der Beschuldigte, er habe laut den italienischen Gerichtsakten nur eine marginale Rolle in der Mafia-Organisation gespielt und das in der Schweiz liegende Geld stamme aus legaler Geschäftstätigkeit. Denn den gleichen Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte bis 2002 bei Immobilientransaktionen und anderen Geschäften der Corleonesi als Strohmann diente und auch Vermögen des Clans in Millionenhöhe verwaltete.

Das Bundesstrafgericht erklärte, die Einziehung von Geldern einer kriminellen Organisation habe im Unterschied zur traditionellen Konfiskation von Vermögenswerten eher einen präventiven Charakter. Es gehe darum, zu verhindern, dass solche Gelder erneut zur Finanzierung des organisierten Verbrechens dienten. Der Beschuldigte blitzte auch mit dem Argument der Verjährung ab. Auch gegen den zweiten Entscheid des Bundesstrafgerichts ist ein Rekurs ans Bundesgericht in Lausanne möglich.

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